Whistleblower system

CODE OF CONDUCT

Die Freund Victoria Gartengeräte GmbH hat es sich zur Aufgabe gemacht, dass das geschäftliche Handeln stets im Einklang mit Gesetzen, Regelungen und selbstauferlegten Verhaltensgrundsätzen durchzuführen ist. Wir verpflichten uns dazu, diese Gesetze, Regelungen und Verhaltensgrundsätze nicht nur zu kennen, sondern unser Handeln danach auszurichten. Dies fasst unsere interne Richtlinie im „Code of Conduct“ zusammen. Sie enthält verbindliche Verhaltensregeln, die für uns alle gleichermaßen gelten. Sie verpflichtet uns entsprechend zu handeln und alles zu unterlassen, was im Widerspruch zu diesen Regelungen steht.

Da es dennoch zu Missständen kommen kann, welche nur behoben werden können, wenn davon Kenntnis erlangt wird, hat die Freund Victoria Gartengeräte GmbH eine Meldestelle eingerichtet, damit Verstöße oder verdächtige Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, gemeldet werden können. Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden und andere Personen können somit über mögliche Missstände im Unternehmen und/oder über Gesetzesverstöße informieren.

 

Über folgende Mail-Adresse können Sie verdächtige Sachverhalte in einem geschützten Raum melden:

meldestelle@freund-victoria.de

 

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Die Meldungen werden dann geprüft. Sie erhalten eine Rückmeldung über die Maßnahmen, die wir ergreifen, um mit Ihrer Hilfe den Missstand zu beheben.

 

Vertraulichkeit

Mit Ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.

 

Keine Nachteile durch Meldung von Verstößen

Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen Ihnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG personenbezogene Daten der hinweisgebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet. 

 

Die Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

Gemäß Art. 14 DSGVO haben Sie das Recht, wenn Ihre Daten ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (etwa, weil Sie als beschuldigte Person im Verfahren zur Aufklärung des Hinweises involviert sind), über die Speicherung, die Art der Daten, den Zweck der Verarbeitung und die Identität des Verantwortlichen und gegebenenfalls der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers (sofern der Hinweis nicht anonym abgegeben wurde) informiert zu werden. Wenn allerdings das Risiko erheblich ist, dass eine solche Unterrichtung unsere Fähigkeit zur wirksamen Untersuchung des Vorwurfs oder zur Sammlung der erforderlichen Beweise gefährden würde, kann diese Information nach Art. 14 Abs. 5 S. 1 lit. b) DSGVO für die Zeitspanne aufgeschoben werden, innerhalb derer diese Gefahr besteht. Die Information muss nachgeholt werden, sobald der Grund für den Aufschub entfallen ist.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzinformation.